Satzung des
Vereins der Freunde und Förderer des
Friedrich-Leopold-Woeste-Gymnasiums in Hemer e.V. |
PDF-Fassung
§ 1
(Name, Sitz)
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und
Förderer des Friedrich-Leopold-Woeste- Gymnasiums in
Hemer e. V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
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§ 2
(Zweck)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeits-verordnung vom 24.12.1953, und zwar
durch die ideelle und materielle Förderung der
Bestrebungen des Friedrich-Leopold-Woeste-Gymnasiums,
insbesondere durch
- Förderung des wissenschaftlichen und
künstlerischen Unterrichts durch Gewährung von
Beihilfen zur Beschaffung von Unterrichts- und
Ausstattungsmitteln sowie den Unterrichtsstoff
ergänzenden Vorträgen, letzteres in eigener
Trägerschaft des Vereins,
- Förderung der Jugendpflege (der Leibesübungen,
Turnen, Sport und Spiel) sowie der Heimatpflege und
der Heimatkunde (Studienfahrten),
- Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des
Schulwesens,
- Unterstützung der Tätigkeit der
Schülermitverwaltung,
- Pflege der Beziehungen zum Schulträger und
Vertretung der Interessen der Schule in der
Öffentlichkeit,
- Förderung der Schulbaumaßnahmen,
- Unterstützung bei der Beschaffung von
Lehrerwohnungen.
Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der
steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert
oder beschränkt werden, ohne dass es einer
Satzungsänderung bedarf.
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§ 3
(Mitgliedschaft)
Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins
zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet. über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Schüler des
Friedrich-Leopold-Woeste-Gymnasiums können nicht
Mitglieder werden.
Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber
dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die
Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres
wirksam.
Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht
nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen
zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen
werden.
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§ 4
(Beiträge und Geschäftsjahr)
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens €8,00,
für Studenten und in Ausbildung befindliche Mitglieder
€4,00. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
anderweitig festgesetzt werden. Er wird mit Beginn des
Geschäftsjahres oder mit dem Eintrittsmonat fällig. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 5
(Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand,
- der Beirat,
- die Mitgliederversammlung.
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§ 6
(Vorstand)
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern,
darunter dem jeweiligen Schulleiter, sofern er das
Amt annimmt und durch die Wahl der
Mitgliederversammlung bestätigt wird.
- Der Vorsitzende und die weiteren
Vorstandsmitglieder werden durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis
ein neuer Vorstand rechtswirksam gewählt ist,
längstens bis zu sechs Monaten nach Ablauf der
Amtszeit.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Er wählt auf Grund seiner Geschäftsordnung
aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden,
den Schatzmeister und den Schriftführer, sowie deren
Stellvertreter.
- Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender,
Schulleiter und Schatzmeister bilden den engeren
Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des
Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder
des engeren Vorstandes.
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§ 7
(Sitzungen des Vorstandes)
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu
Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Drittel seiner Mitglieder anwe- send sind.
Seine Entscheidungen trifft er durch
Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem
Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
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§ 8
(Beirat)
- uf Vorschlag des Vorstandes wählt die
Mitgliederversammlung den Beirat auf die Dauer von
zwei Jahren. Der Beirat besteht aus zwei bis sieben
Mitgliedern. Zu Beiratsmitgliedern sollen Mitglieder
des Vereins gewählt werden, die sich um die
Förderung der Vereinszwecke besondere Verdienste
erworben haben, oder die über besondere Erfahrungen
auf den Arbeitsgebieten des Vereins verfügen.
- Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite
und soll ihm Anregungen für die Durchführung der
Aufgaben des Vereins geben.
- Der Vorsitzende hat den Beirat über alle
Vereinsangelegenheiten auf dem Laufenden zu halten
und bei allen wichtigen Entscheidungen seinen Rat
einzuholen. Er hat den Beirat mindestens einmal
jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzung
leitet der Vorsitzende des Vorstandes.
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§ 9
(Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf,
mindestens einmal jährlich, vom Vorsit- zenden des
Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen,
wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies durch einen
schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem
Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von
vier Wochen erfolgen.
- Die Einladung ergeht unter Mitteilung der
Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist
schriftlich.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen
über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins, zu denen eine Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter geleitet. über ihre
Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
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§ 10
(Befugnisse der Mitgliederversammlung)
- Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung
nach Abschluss des Geschäftsjahres einen
Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die
Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt den
Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung
des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung wählt die
Vorstandsmitglieder (§ 6 Abs. 2) und den Beirat (§
8). Sie beschließt über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge (§ 4 Abs. 1) sowie über
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
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§ 11
(Gewinne und Verwaltungsausgaben)
- Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei
ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen darf niemand, auch nicht
Vereinsorgane, begünstigt werden. Auslagen werden
erstattet.
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§ 12
(Auflösung)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte
Vermögen an die Stadt Hemer, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2
zu verwenden hat; falls die Schule nicht mehr besteht,
ist das Vermögen für gleiche Zwecke einer anderen
höheren Schule zu verwenden.
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§ 13
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
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Angenommen in der Mitgliederversammlung am 14.06.1983.
Hemer, den 14. Juni 1983
gez. I. Burris Hoeborn
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Letzte Änderungen in den Mitgliederversammlungen vom
10.12.2001 und 09.12.2003 (Anpassung des Jahresbeitrags
auf €8,00)
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Anschrift des Vereins
Förderverein
Woeste-Gymnasium
Albert-Schweitzer-Straße 1
58675 Hemer
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Bankverbindung
Sparkasse Märkisches
Sauerland
IBAN: DE46 4455 1210 0000 0086 07
BIC: WELADED1HEM
Gläubiger-Identifikationsnummer
DE38ZZZ00000275541
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