Mitteilung an die Elternschaft vom 26.06.2013

Dokumentation der Schulkonferenzarbeit

Änderung der Hausordnung


Liebe Eltern,

das Protokoll der letzten Sitzung der Schulkonferenz ist publiziert:
Der Aufbau der vorangehenden Verknüpfung zum Schulkonferenzprotokoll zeigt Ihnen, dass im Internet-Auftritt der Schule die Rubrik «Mitwirkung» neu eingerichtet wurde:
Über die Verknüpfungen im Kopf der Tabelle «Schulkonferenz» in der Rubrik «Mitwirkung» gelangen Sie zu den Sitzungsdokumenten
sowie den Beschlüssen
Von der Übersicht über die Beschlüsse gelangen Sie zu deren Wortlauten über die Verknüpfungen, die durch die Datumsangaben gegeben sind.


Bitte beachten Sie insbesondere den Beschluss zur Hausordnung, der in der letzten Sitzung der Schulkonferenz gefasst wurde. Mit diesem Beschluss ist neu geregelt worden,
  • in welchen Zeiträumen unsere Schüler ihre privaten mobilen Bildschirmgeräten nutzen dürfen,
  • welche Nutzungsarten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich verboten sind und
  • welche Maßnahmen die Schule ergreift, wenn gegen die Regelungen der Hausordnung verstoßen wird.

Die aktuell gültige Hausordnung finden Sie hier

Um Missverständnissen vorzubeugen, erläutere ich die Begriffe «Tadel» und «Verweis» (vgl. §53 Schulgesetz NRW):

  • Eine Tadel ist eine erzieherische Einwirkung in schriftlicher Form; das Schulgesetz spricht in §53 Abs.2 von einer „schriftlichen Missbilligung“.
    • Seit dem Jahr 2001 ist ein Nutzungsverbot für Mobiltelefone Bestandteil der Hausordnung. Seither wurde den Schülern, die gegen diesen Passus verstießen, stets eine schriftliche Ermahnung ausgestellt, die zwar das Wort „Tadel“ nicht enthielt, aber einem solchen in der Sache entsprach.
    • Um die Eltern (und die Schulleitung) zu entlasten, wird zukünftig über einen solchen Tadel die Herausgabe des eingezogenen Mobiltelefons geregelt. Sie müssen daher nicht mehr pesönlich in der Schule erscheinen, um das Gerät auszulösen.
  • Ein Verweis ist eine so genannte „Ordnungsmaßnahme“; das Schulgesetz führt die gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen abschließend in §53 Abs.3 auf. Der Verweis gehört zu den Ordnungsmaßnahmen der ersten Stufe.
    • Im Gegensatz zu einem Tadel ist ein Verweis ein Verwaltungsakt; er hat einen für die Schullaufbahn bedeutenden Charakter.
    • Mit einem Verweis reagiert die Schule auf Pflichtverstöße, die die Aufrechterhaltung der Schulordnung in Frage stellen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Schüler die Herausgabe eines Mobiltelefons verweigert, das er während des Unterrichts verbotenerweise benutzt hat. Er widersetzt sich dann einer Anordung einer Lehrkraft und verstößt damit in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten (SchG §42 Abs.3).
  • Der Vergleich hinkt zwar, ist aber vielleicht doch hilfreich: Der Unterschied zwischen einem Tadel und einem Verweis ist ähnlich zu sehen wie in der Straßenverkehrsordnung der Unterschied zwischen einem Verwarnungs- und einem Bußgeldbescheid.
Ich habe die Hoffnung, dass die mit der Änderung der Hausordnung einhergehende Liberalisierung der Handy-Nutzung nicht zum Missbrauch anstiftet. Ab sofort dürfen ja alle Schüler außerhalb des Unterrichts, dessen Beginn und Ende durch die Unterrichtsführung der Lehrkräfte festgelegt wird, ihre Handys benutzen.

Aus unmittelbar einsichtigen Gründen ist es jedoch strikt verboten, mit Hilfe der Gerätschaften diskreditierende Inhalte zu publizieren sowie Bild- oder Tonaufnahmen zu machen. Von den modernen Möglichkeiten, Ereignisse digital aufzuzeichnen und die entstehenden Konserven zu veröffentlichen, geht eine große Gefahr für den sozialen Frieden an einer Schule aus.

Ich würde mich darüber sehr freuen, wenn Sie die sich Ihnen bietenden Gelegenheiten nutzten, in vertrauensvollen Gesprächen Ihre Kinder für diese Gefahren zu sensibiliseren. Bitte bedenken Sie, dass Ihre Kinder mit einem Konto in einem Netzwerk wie beispielsweise «facebook» über eine Publikationskraft verfügen, die vor dem Beginn des digitalen Zeitalters nur Print- und Rundfunkmedien besaßen! Um uns Bürger vor einem Missbrauch der Macht der Medien zu schützen, gibt es ein Presserecht. Das ist in vielen Fällen auch auf die Nutzung der sozialen Netzwerke übertragbar. Bitte sprechen Sie mit Ihren Kindern darüber, um unsere unterrichtlichen Bemühungen zu ergänzen.

Herzliche Grüße sendet
Ulrich Vielhauer.

Friedrich-Leopold-Woeste-Gymnasium • Albert-Schweitzer-Straße 1 • 58675 Hemer • Telefon +49 2372 9491-60


Letzte Änderung: 26.06.2013