Mitteilung an die Elternschaft vom 31.10.2013 |
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Protokoll der Sitzung der Schulpflegschaft vom 07.10.2013Liebe Eltern, das Protokoll der Sitzung der Schulpflegschaft vom 07.10.2013, das dankenswerterweise von Frau Liane Dümpelmann (Klasse 6a) verfasst wurde, kann hier eingesehen werden Nutzung mobiler Bildschirmgeräte (Handys, iPods etc.)Leider wird der Unterricht immer wieder dadurch beeinträchtigt, dass Schüler mit mobilen Bildschirmgeräten hantieren, obwohl die Hausordnung dieses eindeutig verbietet. Dass diese Geräte eine allgegenwärtige Bedrohung des Unterrichts sind, können sich vermutlich all jene Mütter und Väter vorstellen, die sich wünschen, dass die Familie wenigstens bei den Mahlzeiten zusammenkommt, ohne dass das Herumfingern an den Bildschirmgeräten die Gemeinsamkeit stört.Das Woeste-Gymnasium hat im vergangenen Schuljahr in einem Diskussionsprozess, der alle Mitwirkungsgremien beteiligte, die → Hausordnung so den modernen Gegebenheiten angepasst, dass sich niemand mehr über eine unzumutbare Einschränkung seiner Kommunikationsbedürfnisse beschweren kann. Aus §13 geht hervor, dass die Schüler ihre Handys außerhalb der Unterrichtsstunden beliebig nutzen können, solange sie nicht Bild- oder Tonaufzeichnungen vornehmen. Andererseits wurde im Einvernehmen mit Schülern und Eltern festgelegt, dass jegliche Nutzung während der Unterrichtsstunden strikt untersagt ist. Es sollte selbstverständlich sein, dass schon das Hantieren mit einem Gerät zu tadeln ist, weil zum einen einer Lehrkraft nicht zugemutet werden kann, ständig recherchieren zu müssen, zum anderen die lernwilligen Schüler ein Recht auf einen Unterricht haben, der nicht mit Auseinandersetzungen belastet wird. Ich weise noch einmal darauf hin, dass das Einziehen eines Gerätes durch §53 des Schulgesetzes den Lehrkräften ausdrücklich als Maßnahme des erzieherischen Einwirkens an die Hand gegeben und damit an allen öffentlichen Schulen des Landes NRW rechtlich einwandfrei ist. Möglicherweise gibt es aber Privatschulen, die ausdrücklich auf erzieherische Maßnahmen im Sinne des Schulgesetzes verzichten. Weigert sich ein Schüler, der Anordnung, ein Gerät herauszugeben, zu folgen, liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten des Schülers vor, die gemäß §42 aus seinem Schulverhältnis folgen. Durch die Weigerung wird die Schulordnung erheblich verletzt, weil die Handlungsfähigkeit einer Lehrkraft in Frage gestellt wird (Eine Lehrkraft muss sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass ihre Anordnungen von den Schülern befolgt werden, solange diese dienstlich und rechtlich einwandfrei sind). Zur Wiederherstellung der Ordnung ist es in der Regel unausweichlich, dass gegen den Schüler eine angemessene Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird. Ich würde mich freuen, wenn Sie mit Ihren Kindern noch einmal das vertrauensvolle Gespräch suchen, um für Verständnis für die klare Haltung der Schule in dieser Angelegenheit zu werben. Herzliche Grüße sendet Ulrich Vielhauer. p.s. Angesichts der immer weiter um sich greifenden Kontaktsucht fällt mir ein, dass ich im Jahr 1959 während meiner Grundschulzeit im holsteinischen Städtchen Wilster (Kreis Steinburg) als Drittklässler acht (!) Wochen lang in ein Kindererholungsheim im rund 1000 Kilometer entfernten Oberstdorf ohne Handy verschickt wurde und dort auch nicht die Möglichkeit hatte, über das Festnetz nach Hause zu telefonieren. Aus heutiger Sicht muss ich schwärzeste Rabeneltern gehabt haben ... |
Friedrich-Leopold-Woeste-Gymnasium
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